Urheberrecht: Eine PC-Abgabe ginge zu weit
Seit Jahren streiten sich nun schon die Hardwarehersteller mit den Verwertungsgesellschaften VG Wort, VG Bild-Kunst und Gema, weil diese eine Urheberpauschale auch auf Drucker, Multifunktionsgeräte und PCs fordern. Dieser Wunsch ist - aus Sicht eines Redakteurs sowieso - nachvollziehbar: Urhebern steht seit 1985 gesetzlich eine Vergütung zu, wenn Dritte ihre Werke durch Vervielfältigung nutzen. Auf Video- und Kassettenrekorder, Kopierer, Faxgeräte, Scanner, CD- und DVD-Brenner gibt es diese Gebühr.
Ich bin sicher, dass diese Abgabe auch auf Drucker und Multifunktionsgeräte kommen wird - sobald die juristischen Scharmützel beendet sind. Hier geht es nur um die Höhe des Betrags. Schwierig wird die Diskussion aber da, wo der PC betroffen ist. Die meisten unberechtigt vervielfältigten Informationen lagern heute digitalisiert auf Festplatten und werden im Netzwerk verteilt. Fotos, Artikel, Musikstücke, Filme und sonstige Daten gelangen via E-Mail, Instant-Messaging oder Tauschbörsen zum Adressaten. Zu Recht beklagen die Verwertungsgesellschaften ihren Kontrollverlust und dass die Urheber die Betrogenen sind. Aber eine PC-Abgabe streut zu grob und trifft auch die Falschen.
In vielen Unternehmen und auch bei manchen Privatanwendern sind Desktops und Notebooks nicht zum Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Daten gedacht. Sie dienen als bessere Schreib- und Rechenmaschinen oder als Steuerungseinheiten. Eine Urheberabgabe ist in diesen Fällen nicht gerechtfertigt. Ein funktionierendes Digital-Rights-Management würde dem willkürlichen Datentausch im weltweiten Netz eher entgegen wirken. Dass die Verwertungsgesellschaften es trotzdem versuchen, ist aus ihrer Sicht verständlich: Zum einen wird im Internet soviel kopiert, abgekupfert und verteilt, dass die Urheber jede Chance auf Kompensation nutzen müssen. Zum anderen sprechen die guten Erfahrungen mit den Gerichten für einen Versuch: Bislang konnten VG-Wort & Co. fordern, was sie wollten, sie haben noch immer Recht bekommen.
Käme die Gebühr auf den PC, müsste konsequenterweise aber auch eine Abgabe auf Handys, Handhelds, Digitalkameras, Spielkonsolen, externe Speichereinheiten, MP3-Player, TV-Geräte etc. folgen – auf jedes Elektronikgerät, dass Daten entgegennehmen und versenden kann. Und warum nicht auch gleich auf Embedded Systems und Server, am besten im In- und Ausland? Auch dort können Daten lagern, die unberechtigterweise vervielfältigt werden. Es ist unwahrscheinlich, dass sich die Gerichte auch diesmal auf die Argumente der Urheberrechtsverwalter einlassen werden.